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Erbrecht: Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Frankreich seit 3. April 2009 in Kraft | Erbrecht: Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Frankreich seit 3. April 2009 in Kraft | | Drucken | |
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Am 2. April 2009 wurde das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen durch Austausch der Ratifikationsurkunden ratifiziert. Das Abkommen trat somit am 3. April 2009 in Kraft. Es findet Anwendung auf die Nachlässe von Personen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens sterben und auf Schenkungen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens ausgeführt werden. Das Abkommen komplementiert das Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 zur Versteuerung von in beiden Ländern erzielten Einkommen.
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